Mietvertrag
Wöhlke Schichtplanung (Cloud Version)
Der Lizenznehmer plant den zeitlich befristeten Einsatz von Softwareprodukten des Lizenzgebers in seinem Unternehmen.
Der Lizenzgeber gewährt daher dem Lizenznehmer auf der Grundlage dieses Vertrags für einen unbegrenzten Zeitraum den Gebrauch seines Softwareprodukts „Schichtplanung“ in Form des Application Service Providing und überlässt dem Lizenznehmer hierzu den Cloud-Zugang zur Software in ihrer jeweils aktuellsten Version.
§ 1 Definitionen
(1) „Software“ ist ein Computerprogramm.
(2) „Schichtplanung“ oder „Wöhlke Schichtplanung“ ist der Name der Software, inklusive der zugehörigen Dokumentation und deren Inhalte, FAQs, Anleitungen, usw. in deutscher Sprache.
(3) „Vertrauliche Informationen“ sind alle Informationen und Unterlagen der jeweils anderen Partei, die als vertraulich gekennzeichnet oder aus den Umständen heraus als vertraulich anzusehen sind, insbesondere Informationen über betriebliche Abläufe, Geschäftsbeziehungen und Know-how.
§ 2 Vertragsschluss
(1) Verträge mit dem Lizenzgeber kommen auf der Webseite app.ws-planer.de wie folgt zustande. Die vom Lizenzgeber auf der Webseite abgebildeten Modelle stellen im Rechtssinne Angebote dar.
(2) Der Lizenznehmer akzeptiert mit seiner Registrierung diese allgemeinen Vertragsbedingungen, sowie die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wöhlke EDV-Beratung GmbH.
(3) Der Lizenznehmer kann den Vertrag jederzeit um zusätzliche Leistungen erweitern, die jedoch kostenpflichtig sind.
(4) Die Wöhlke EDV-Beratung GmbH hält sich vor diese Inhalte bei Bedarf in Zukunft zu aktualisieren.
§ 3 Vertragsgegenstand
(1) Gegenstand dieses Vertrags ist die auf die Vertragslaufzeit befristete Überlassung des Zugriffs auf die Software nebst Einräumung der zu deren vertragsgemäßen Nutzung erforderlichen Rechte nach Maßgabe von § 3.
(2) Die Angebote des Lizenzgebers richten sich ausschließlich an Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sein. Unternehmer ist demnach eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(3) Der Lizenzgeber stellt dem Lizenznehmer die Software auf einem vom Lizenzgeber betriebenen Server zum Abruf bereit. Der Lizenznehmer kann die Software auf diesem Server unter Verwendung eines Online-Zugangs nutzen. Der Lizenznehmer muss dazu vorher den erforderlichen Zugang über die Registrierung beantragt haben.
(4) Der Leistungsumfang der zur Verfügung gestellten Software ergibt sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung/Leistungspakete sowie der zugehörigen Dokumentation.
Die Basis-Pakete sind unbegrenzt kostenfrei nutzbar. Pakete mit erweitertem Leistungsangebot sind kostenpflichtig, zeitlich befristet und können jederzeit separat erworben werden.
(5) Sämtlicher Datentransfer zwischen Lizenznehmer und den Servern des Lizenzgebers im Rahmen der Anwendung der Software erfolgt unter Verwendung einer TLS/SSL-Verschlüsselung.
(6) Installations- und Konfigurationsleistungen sind nicht Gegenstand dieses Vertrags, können aber zwischen den Parteien vergütungspflichtig gesondert vereinbart werden.
(7) Die Software wird am Routerausgang des Rechenzentrums des Lizenzgebers bereitgestellt.
(8) Die Anwendungsdaten werden vom Lizenzgeber nach Löschung des Unternehmens durch den Lizenznehmer noch weitere 3 Monate gespeichert. Nach Ablauf dieser 3 Monate werden die Daten vom Lizenzgeber gelöscht. Der Lizenznehmer kann den Export der Daten in einem maschinenlesbaren Format vergütungspflichtig beauftragen.
(9) Sofern sich aus der Leistungsbeschreibung einer Software die Möglichkeit eines Up- oder Downgrades ergibt, kann der Lizenznehmer unter Beachtung der weiteren unter § 6 dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen genannten Rahmenbedingungen und mit den dort genannten Rechtsfolgen eine entsprechende Vertragsänderung einseitig herbeiführen.
(10) Sollte der Lizenznehmer seine kostenpflichtigen Pakete nicht verlängern, so werden die dazugehörigen Zugänge auf den kostenfreien Leistungsumfang zurückgestuft.
Der Lizenzgeber hält sich in diesem Fall das Recht vor, eventuelle zusätzliche Daten, die von der kostenfreien Variante nicht abgedeckt sind, nach einer Übergangszeit von 3 Monaten zu löschen.
§ 4 Rechteeinräumung
(1) Der Lizenznehmer erhält das nicht-ausschließliche, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht zur Nutzung der Software auf dem Server des Lizenzgebers. Die vertragsgemäße Nutzung umfasst das Laden, Anzeigen und Ablaufenlassen der angebotenen Software.
(2) Die kostenpflichtigen Pakete sind nur zeitlich befristet in dem definierten Leistungsumfang nutzbar.
(3) Über den in dem Abs. 1 genannten Fall hinaus ist der Lizenznehmer nicht zur Vervielfältigung der Software berechtigt.
(4) Ist der Lizenznehmer eine natürliche Person, so nutzt er die Software selbst als Hauptnutzer. Handelt es sich bei dem Lizenznehmer um eine juristische Person oder eine Körperschaft des öffentlichen Rechts ist eine unbeschränkt geschäftsfähige und vertretungsberechtigte natürliche Person als Hauptnutzer anzugeben. Der Lizenznehmer hat dem Lizenzgeber einen schriftlichen Nachweis über dessen Vertretungsberechtigung zukommen zu lassen.
(5) Der Lizenznehmer ist nicht berechtigt, eine Kopie der Software Dritten zu überlassen. Insbesondere ist es ihm nicht gestattet, die Software zu veräußern, zu verleihen, zu vermieten oder in sonstiger Weise unter zu lizenzieren oder die Software öffentlich wiederzugeben oder zugänglich zu machen.
(6) Verstößt der Lizenznehmer gegen eine der vorstehenden Bestimmungen, werden sämtliche im Rahmen dieses Vertrags erteilten Nutzungsrechte sofort unwirksam und fallen automatisch an den Lizenzgeber zurück. In diesem Fall hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software unverzüglich und vollständig einzustellen, sämtliche auf seinen Systemen installierten Kopien der Software zu löschen sowie die gegebenenfalls erstellte Sicherungskopie zu löschen oder dem Lizenzgeber auszuhändigen.
§ 5 Verfügbarkeit
(1) Der Lizenzgeber sichert zu, dass die Software inklusive der Anwendungsdaten eine Verfügbarkeit von 99,5 Prozent im jährlichen Mittel aufweist.
(2) Der Lizenzgeber wird den Lizenznehmer so früh wie möglich über Zeiten geplanter Nichtverfügbarkeit der Software unterrichten.
(3) Im Falle des Vorliegens höherer Gewalt besteht keine Verpflichtung des Lizenzgebers zur Erfüllung der vertraglichen Leistung, soweit dies bedingt durch den Einfluss der höheren Gewalt nicht möglich ist. Diese Zeiten bleiben bei der Berechnung der Verfügbarkeitszeiten gemäß Absatz 1 außer Betracht.
(4) Der Lizenzgeber ist nicht Schadensersatzpflichtig gegenüber Kunden, welche ein kostenfreies Paket der Software nutzen.
§ 6 Laufzeit und Kündigungsfristen
(1) Das kostenpflichtige Vertragsverhältnis beginnt mit der Freigabe des Angebots per E-Mail durch den Lizenznehmer und der Auftragsbestätigung durch den Lizenzgeber. Das erweiterte Vertragsverhältnis endet mit Ablauf der definierten Laufzeit im Angebot und bedarf keiner Kündigung durch den Lizenznehmer.
(2) Der Lizenznehmer hat jederzeit die Möglichkeit, ein Downgrade des Vertrags durchzuführen, sofern er nicht bereits die günstigste Vertragsvariante vereinbart hat. Wählt der Lizenznehmer die Option eines Downgrades, so läuft der Vertrag in der bisherigen Variante je nach Zahlungsweise bis zum Ende des Vertragsjahres. Danach wird der Vertrag im neuen kostengünstigeren Tarif fortgeführt.
(3) Ebenso steht dem Lizenznehmer frei, jederzeit ein Upgrade durchzuführen. Der Lizenznehmer hat in diesem Fall die Wahl, ob das Upgrade sofort oder erst nach Ende des laufenden Vertragsjahres durchgeführt werden soll. Wünscht der Lizenznehmer ein sofortiges Upgrade, so erhält er eine Gutschrift über den sich aus der restlichen Vertragslaufzeit ergebenden Lizenzgebühren. Es kommt ein Vertrag im neuen Tarif mit neuer Vertragslaufzeit zustande.
(4) Der Mietvertrag kann darüber hinaus von jeder Partei ohne Einhaltung einer Frist aus wichtigem Grund schriftlich gekündigt werden. Ein wichtiger Grund, der den Lizenzgeber zur Kündigung berechtigt, liegt insbesondere vor, wenn der Lizenznehmer Nutzungsrechte des Lizenzgebers dadurch verletzt, dass er die Software über das nach diesem Vertrag gestattet Maß hinaus nutzt und die Verletzung auf eine Abmahnung des Lizenzgebers hin nicht innerhalb angemessener Frist abstellt. Ein wichtiger Grund ist gegeben, falls der Lizenznehmer trotz eines entsprechenden Hinweises weiterhin oder wiederholt schuldhaft die Regelungen unter § 8 dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen verletzt.
(5) Nach dem Kauf und dem Ablauf der Laufzeit für ein kostenpflichtiges Paket, werden die betreffenden Zugänge auf die kostenfreie Variante zurückgesetzt (gemäß § 3 Abs. 10).
§ 7 Entgelt, Fälligkeit und Verzug
(1) Die Preise ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung.
(2) Der Lizenznehmer kann jährlich per Vorkasse die Lizenz verlängern und muss dies tun, um die Software weiter im erweiterten Leistungsbereich nutzen zu können.
§ 8 Pflichten des Lizenznehmers
(1) Der Lizenznehmer verpflichtet sich sicherzustellen, dass die Software ausschließlich durch den Lizenznehmer oder durch die von diesem autorisierten Nutzer erfolgt.
Der Lizenznehmer haftet für die Folgen der Nutzung, die unter Verwendung seines Accounts ausgeführt wird.
(2) Der Lizenznehmer stellt weiterhin sicher, dass die Software nicht zur Verbreitung von rechtswidrigen, insbesondere gewaltverherrlichenden, rassistischen, pornografischen, gegen das Jugendschutzgesetz verstoßenden oder anderweitig diskriminierenden Inhalten genutzt wird.
(3) Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte gegen den Lizenzgeber wegen einer Verletzung ihrer Rechte durch die vom Lizenznehmer zu verantwortende Inhalte geltend machen. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber ferner von sämtlichen Ansprüchen frei, die Dritte wegen Verletzung ihrer Rechte durch die Nutzung der Dienste des Lizenzgebers durch den Lizenznehmer gelten machen. Der Lizenznehmer übernimmt alle dem Lizenzgeber auf Grund einer Verletzung von Rechten Dritter entstehenden angemessenen Kosten, einschließlich der für die Rechtsverteidigung entstehenden angemessenen Kosten. Alle weiteren Rechte sowie eventuelle Schadensersatzansprüche des Lizenzgebers bleiben unberührt. Die vorstehenden Pflichten gelten nicht, wenn der Lizenznehmer die Rechtsverletzung nicht zu vertreten hat.
(4) Der Lizenznehmer sichert zu, dass er für den Fall der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung personenbezogener Daten die Einwilligung des Betroffenen eingeholt hat, soweit dies nach den jeweils anzuwendenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen erforderlich ist. Der Lizenznehmer stellt den Lizenzgeber entsprechend der Regelung in Absatz 2 von Ansprüchen Dritter frei, die aus eventuellen Verstößen resultieren.
(5) Der Lizenznehmer versichert, alle sich aus dem Vertrag sowie den weiteren Bedingungen ergebenden Pflichten und Obliegenheiten zu erfüllen, insbesondere
a) die Nutzer zu verpflichten, die für diese geltenden Bestimmungen dieses Vertrages einzuhalten,
b) keinen unbefugten Datentransfer von Servern des Lizenzgebers zu veranlassen,
c) nicht in den Ablauf einer vom Lizenzgeber betriebenen Software einzugreifen,
d) eine vom Lizenzgeber gegebenenfalls zur Verfügung gestellte Nachrichtenfunktion nicht rechtswidrig für den Versand von Nachrichten und Informationen an Dritte zu Werbezwecken nutzen,
e) bei der Übermittlung Daten auf den Server des Lizenzgebers keine Rechte Dritter verletzt werden,
f) die Einwilligung des jeweils Betroffenen einholen, soweit personenbezogene Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden und eine Einwilligung erforderlich ist,
g) Daten vor der Übermittlung an den Lizenzgeber mit einer aktuellen Software auf Viren zu prüfen,
h) Mängel dem Lizenzgeber unverzüglich anzuzeigen.
(6) Im Falle des Vertragsendes hat der Lizenznehmer die Nutzung der Software aufzugeben und sämtliche gegebenenfalls installierten Kopien des Programms von seinen Rechnern zu entfernen sowie erstellte Sicherungskopien dem Lizenzgeber nach dessen Wahl unverzüglich zurückzugeben oder diese zu zerstören.
§ 9 Instandhaltung
(1) Der Lizenzgeber leistet Gewähr für die Aufrechterhaltung der vertraglich vereinbarten Beschaffenheit der Software während der kostenpflichtigen Vertragslaufzeit sowie dafür, dass einer vertragsgemäßen Nutzung der Software keine Rechte Dritter entgegenstehen. Der Lizenzgeber wird auftretende Sach- und Rechtsmängel an der Mietsache in angemessener Zeit beseitigen.
(2) Der Lizenznehmer ist verpflichtet, dem Lizenzgeber Mängel der Software nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände.
§ 10 Haftung
Der Lizenzgeber haftet für Schäden des Lizenznehmers, die durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten des Lizenzgebers entstehen, sowie für Schäden aufgrund einer Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit und für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen unbeschränkt. Dies gilt auch für Schäden, die durch Erfüllungsgehilfen oder gesetzliche Vertreter des Lizenzgebers verursacht werden. Soweit der Lizenzgeber nicht aufgrund einer übernommenen Garantie haftet, ist die Haftung für Schadensersatzansprüche ansonsten wie folgt beschränkt: Für einfach fahrlässig verursachte Schäden haftet der Lizenzgeber nur, soweit diese auf der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten (Kardinalpflichten) beruhen. Kardinalpflichten sind solche Vertragspflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglichen und auf deren Einhaltung der Vertragspartner vertrauen durfte. Die Haftung des Lizenzgebers für einfache Fahrlässigkeit nach dieser Regelung ist auf den typischerweise vorhersehbaren Schaden begrenzt. Diese Haftungsbeschränkung gilt auch zugunsten der Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter des Lizenzgebers.
§ 11 Vertraulichkeit
(1) Die Parteien vereinbaren, über vertrauliche Informationen Stillschweigen zu wahren. Diese Verpflichtung besteht für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Beendigung des Vertrags fort.
(2) Von dieser Verpflichtung ausgenommen sind solche vertraulichen Informationen,
a) die dem Empfänger bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite bekannt werden, ohne dass dadurch eine Vertraulichkeitsvereinbarung, gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen verletzt werden;
b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht;
c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen. Soweit zulässig und möglich wird der zur Offenlegung verpflichtete Empfänger die andere Partei vorab unterrichten und ihr Gelegenheit geben, gegen die Offenlegung vorzugehen.
(3) Die Parteien werden nur solchen Beratern Zugang zu vertraulichen Informationen gewähren, die dem Berufsgeheimnis unterliegen oder denen zuvor den Geheimhaltungsverpflichtungen dieses Vertrags entsprechende Verpflichtungen auferlegt worden sind. Des Weiteren werden die Parteien nur denjenigen Mitarbeitern die vertraulichen Informationen offen legen, die diese für die Durchführung dieses Vertrags kennen müssen, und diese Mitarbeiter auch für die Zeit nach ihrem Ausscheiden in arbeitsrechtlich zulässigem Umfang zur Geheimhaltung verpflichten.
§ 12 Sonstiges
(1) Der Lizenznehmer darf Rechte und Pflichten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag nur nach schriftlicher Zustimmung des Lizenzgebers auf Dritte übertragen.
(2) Eine Aufrechnung gegenüber dem Lizenzgeber ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen statthaft.
(3) Änderungen und Ergänzungen des Vertrags bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Änderung oder Aufhebung dieser Klausel. Elektronische Dokumente in Textform erfüllen das Schriftformerfordernis nicht.
(4) Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lizenznehmers finden keine Anwendung.
(5) Auf diesen Vertrag ist ausschließlich das deutsche Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenverkauf vom 11. April 1980 (UN-Kaufrecht) anzuwenden.
(6) Erfüllungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand sind Syke, sofern der Lizenznehmer Kaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechts ist.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrags unwirksam sein, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen grundsätzlich nicht. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, anstelle der unwirksamen Bestimmung eine solche zu finden, die dem Vertragsziel rechtlich und wirtschaftlich am ehesten gerecht wird.
(8) Sämtliche in diesem Vertrag in Bezug genommene Anlagen sind Vertragsbestandteil.
(9) Sofern nicht in diesem Vertrag definiert, gelten die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Wöhlke EDV-Beratung GmbH.